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Aufenthalt und Anmeldung in der Schweiz

Aufenthaltsbewilligung

Wer als Ausländer dauerhaft in der Schweiz leben und arbeiten möchte, braucht eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Dies gilt auch für Staatsbürger aus EU-/EFTA Ländern. Die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung wird normalerweise vom künftigen Schweizer Arbeitgeber bei der Gemeinde beantragt. Die Aufenthaltsbewilligung ist ein offizielles Dokument, das von den Bundesbehörden und kantonalen Behörden erteilt, aber von der Schweizer Gemeinde, in der Du lebst, ausgestellt wird. In der Aufenthaltsbewilligung ist festgelegt, wie lange Du in der Schweiz leben darfst und ob Du arbeiten oder Deine Familie mitbringen darfst. Mit einer Aufenthaltsbewilligung bist Du Einwohner/in der Gemeinde, aber nicht Bürger/in.

Typ B und Typ L

Die Aufenthaltsbewilligung B ist die am meisten erteilte Aufenthaltsbewilligung und enthält auch die Arbeitsbewilligung. Mit ihr kannst Du als EU-Bürger fünf Jahre und als Nicht-EU-Bürger ein Jahr in der Schweiz leben, bevor Du die Aufenthaltsbewilligung verlängern lassen musst. Falls Du nur kurzzeitig (weniger als 12 Monate) arbeiten bzw. ein Praktikum machen möchtest, erhältst Du die Kurzaufenthaltsbewilligung L. Sie kann bei Verlängerung des Arbeitsvertrags in eine Aufenthaltsbewilligung B umgewandelt werden.

Weitere Informationen

Mehr Informationen rund um die Themen der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung findest Du beim Migrationsdienst des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Migration.

Anmeldung EU-/EFTA-Angehörige

Angehörige eines EU-27/EFTA Staates, bei welchen die Dauer der Erwerbstätigkeit bei einem Arbeitgeber in der Schweiz weniger als 90 Tage pro Jahr beträgt, werden vom Arbeitgeber vor Stellenantritt über ein online Meldeverfahren angemeldet. Erstreckt sich die Erwerbstätigkeit über mehr als drei Monate pro Jahr, hat innerhalb von 14 Tagen seit dem Zuzug in die Schweiz bei der Fremdenkontrolle der Wohnsitzgemeinde eine Anmeldung zu erfolgen. Dabei ist das Gesuch um Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu stellen. Dies wird, wie eingangs beschrieben, oftmals bereits vom Arbeitgeber erledigt. Ausländische Arbeitnehmende, die neu in die Schweiz ziehen und einen unbefristeten Vertrag erhalten haben, müssen zwingend persönlich bei der Fremdenkontrolle der Wohnsitzgemeinde vorsprechen.

Anmeldung für Nicht-EU-/EFTA-Angehörige

Für Angehörige aus Nicht-EU-/EFTA-Staaten muss der Arbeitgeber vor Arbeitsbeginn zwingend ein Gesuch zum Stellenantritt bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons einreichen. Angehörige aus Nicht-EU-/EFTA-Staaten haben sich innerhalb von 14 Tagen seit dem Zuzug in die Schweiz bei der Fremdenkontrolle der Wohngemeinde anzumelden.

Anmeldung am neuen Wohnort

Als neuer Einwohner der Schweiz oder als Schweizer und Schweizerin musst Du Dich innerhalb von 14 Tagen nach Deiner Ankunft und vor der Aufnahme Deiner Erwerbstätigkeit bei der Einwohnerkontrolle persönlich anmelden. Dabei wirst Du in der Regel zur Niederlassung angemeldet, ausnahmsweise ist auch die Anmeldung zum Wochenaufenthalt möglich.

Für die Anmeldung brauchst Du für Dich und jedes Mitglied Deiner Familie:

  • Fragebogen für Ausländer
  • Arbeitsvertrag
  • Pass oder Personalausweis
  • Ausländerausweis (sofern bereits vorhanden)
  • aktuelle Passfoto (falls kein Ausländerausweis vorhanden)
  • Krankenversicherungsausweis
  • Eheschein, falls verheiratet
  • Geburtsschein der Kinder
  • Mietvertrag oder Nachweis Grundeigentum

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